Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Freizeitsport Todtenweis ist  mit einem jährlichen Beitrag, wie folgt gestaffelt.

Erwachsene                                            50,00 €                  
Kinder                                                      25,00 €

Mit einer Mitgliedschaft ( mit Jahresbeitrag), stehen Ihnen alle angebotenen Stunden zur Verfügung.

Gerne können Sie auch in eine Stunde hineinschnuppern.

Das Formular für die Mitgliedschaft, sowie das SEPA-Mandat erhalten Sie von Ihrem Übungs- oder Kursleiter.


Werden auch Sie Mitglied! 

Profitieren Sie von unserem abwechslungsreichen und vielfältigen Stundenangebot für mehr Fitness und Bewegung im Alltag. Gerne können Sie jederzeit in eine unserer Stunden schnuppern. Den Mitgliedsantrag und die Berechtigung zum Einzug des Mitgliedsbeitrags finden Sie zum Download hier: 

Vereinssatzung 

§ 1    Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Freizeitsport Todtenweis“.

(2)    Der Verein ist Mitglied im Bayrischen Landes-Sportverband e.V. und     erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV e.V. vermittelt.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Todtenweis und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

(4)    Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§2    Vereinszweck, Steuerbegünstigung

(1)    Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Bewegungs-, Sport- Spielübungen,
  • Ausbildung und Einsatz von vorgebildeten Übungsleitern,
  • Durchführung von Versammlungen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayrischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaft an.

§3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3)    Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§4    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Steichung der Mitgliedschaft.

(2)    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

(3)     Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

(4)    Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§5    Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Vereinsmitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

Beitragshöhe:    lt. Mitgliederbeschluss

§6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§7    Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Beisitzer

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden, den Kassier und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB)

(3)    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils vier Geschäftsjahren durch Zuruf und Handzeichen gewählt, es sei denn mindestens 10% der Anwesenden beantragen eine geheime Wahl. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4)    Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der  Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§8    Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2)    Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4)    Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5)    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Vereinsmitglieder dies beantragt.

(6)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§9    Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zu erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2)    Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)    Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Todtenweis, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.